Organisatorische Rahmenbedingungen für eine Psychotherapie
- Gesetzliche Krankenversicherung
- Private Krankenversicherung und Beihilfe
- Schweigepflicht und Datenschutz
Psychotherapie ist eine Behandlung, die in manchen Fällen nur wenige Sitzungen erfordert, die sich aber oft über einen längeren Zeitraum erstreckt. Je nachdem, wie intensiv an einem Problem gearbeitet werden muß, kann die psychotherapeutische Behandlung mehrere Jahre dauern.
Für einen fruchtbaren therapeutischen Prozess ist es in der Regel sinnvoll, dass die Sitzungen möglichst regelmäßig stattfinden. Daher vereinbaren Psychotherapeuten – wenn möglich – feste, gleich bleibende Termine mit ihren Patienten.
Auch die Organisation der psychotherapeutischen Praxis erfordert es, dass die Patienten ihre Termine einhalten, die ausschließlich für sie eingerichtet sind. Wenn ein Patient nicht zum vereinbarten Termin kommt, hat der Therapeut keine anderen Patienten im Wartezimmer sitzen, die er stattdessen behandeln könnte. Auch wenn Termine kurzfristig abgesagt werden, kann der Therapeut diesen Termin nicht mehr anderweitig vergeben. Termine, zu denen der Patient nicht erscheint, dürfen der Krankenkasse nicht in Rechnung gestellt werden, denn die Kasse zahlt nur für erbrachte Leistungen. Der Therapeut hat also in dieser Zeit Verdienstausfall.
Deshalb treffen die meisten Therapeuten mit ihren Patienten Vereinbarungen über das Absagen von Terminen (mindestens 48 Arbeitsstunden vor dem vereinbarten Termin) und das Bezahlen eines Honorars für ausgefallene Stunden (rechtlich abgesichert unter der Bezeichnung Bereitstellungshonorar).
Psychotherapie zu Lasten der Krankenkassen kann von psychotherapeutisch qualifizierten Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und bestimmten Fachärzten (z.B. Facharzt für Psychotherapeutische Medizin) durchgeführt werden. Die Krankenkassen bezahlen nur bestimmte psychotherapeutische Verfahren, deren Wirksamkeit nachgewiesen ist. Dabei gibt es im Einzelfall Unterschiede zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung.
Gesetzliche Krankenversicherung
Vorgespräche und Kostenübernahme
Jeder Versicherte hat das Recht, auf Kosten der Krankenkasse zwei „psychotherapeutische Sprechstunden“ und vier Vorgespräche mit einem – wenn nötig auch mit mehreren – Psychotherapeuten zu führen. Zuzahlungen oder Privatabrechnung sind nicht notwendig und auch nicht erlaubt.
In den Vorgesprächen bekommt der Psychotherapeut im Rahmen der Diagnostik einen ersten Einblick in die möglichen Ursachen der Probleme und klärt die Behandlungsmöglichkeiten ab. Die Probesitzungen dienen auch der Prüfung, ob Patient und Therapeut miteinander ins Gespräch kommen und arbeiten können, d.h. zueinander passen. Ein Therapeut, der einem spontan und durchgehend unsympathisch ist ist für eine psychotherapeutische Zusammenarbeit ungeeignet.
Wenn beide übereingekommen sind, eine Therapie zu beginnen, stellt der Patient mit Hilfe des Therapeuten bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme. Der Therapeut schreibt dazu einen Bericht, in dem er die geplante Behandlung begründet. Diesen Bericht bekommt in anonymisierter Form ein Fachgutachter, der dann der Krankenkasse empfiehlt oder abrät, die Behandlung zu bezahlen. Es wird eine bestimmte Anzahl von Sitzungen bewilligt; bei Bedarf kann später ein Fortführungsantrag gestellt werden.
Behandlung
In meiner Praxis gibt es folgende Möglichkeiten der Therapie
- Kurzzeittherapie
(psychoanalytisch oder tiefenpsychologisch fundiert)
bis zu 24 Sitzungen - Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
50 – 100 Sitzungen - Analytische Psychotherapie
160 – 300 Sitzungen - Analytische Gruppentherapie
120 – 150 Sitzungen
Je nach Verfahren finden die Sitzungen einmal bis dreimal pro Woche statt.
Die Abrechnung der Therapie erfolgt mit Hilfe der Versichertenkarte über die Kassenärztliche Vereinigung.
Private Krankenversicherung und Beihilfe
Bei der Beihilfe und einigen Privaten Krankenversicherungen ist die Durchführung und Kostenübernahme grundsätzlich ganz ähnlich geregelt.
Bei den meisten privaten Versicherungen kommt es allerdings auf den vereinbarten Tarif an: viele Tarife erstatten nur eine sehr eingeschränkte Anzahl von psychotherapeutischen Sitzungen, z.B. 20 Sitzungen im Jahr.
Abrechnung
Der Therapeut stellt die therapeutischen Leistungen dem Patienten direkt in Rechnung, z.B. am Ende des Quartals. Der Patient ist verpflichtet, die Rechnung umgehend zu begleichen. Die Rechnung reicht der Patient seiner Versicherung bzw. der Beihilfe zur Erstattung ein.
Pro Sitzung von 50 Minuten Einzelpsychotherapie werden in der Regel etwa 92,51 Euro in Rechnung gestellt (2,3-facher GOÄ-Satz), außerdem gibt es noch einige weitere Leistungen, die der Therapeut im Einzelnen erläutern wird, wenn er sie berechnet.
Schweigepflicht und Datenschutz
Sämtliche Inhalte der therapeutischen Gespräche werden streng vertraulich behandelt. Schon allein die Tatsache, dass jemand in Behandlung ist, wird vertraulich behandelt. Das heißt, im Extremfall, wenn mir ein Patient erzählt, er hat einen Mord begangen, so fällt dies unter die absolute Schweigepflicht. Wenn mir allerdings ein Patient erzählt, er wird jetzt einen Mord begehen, so fällt dies nicht unter die Schweigepflicht, sondern ich bin gehalten dazu beizutragen Schaden von Dritten abzuwenden, und zuallererst natürlich von dem Patienten selbst.
Ähnliches gilt, wenn ein Patient angetrunken zu einer Therapiesitzung käme und er mir mitteilt er wird im Anschluss Auto fahren.
Für Auskünfte an Dritte ist immer das schriftliche Einverständnis des Patienten erforderlich!
Der Bericht an den Gutachter zur Kostenübernahme ist bei den Gesetzlichen Krankenkassen anonymisiert; bei Beihilfe und Privater Krankenversicherung ist das nicht der Fall.